Wissenschaftliche Veröffentlichungen

Joseph Mélèze Modrzejewski

„Mutilare Genitalia“
Römisches Recht und jüdische Matrilinearität

 

Vater oder Mutter ?

Ob eine Person Jude ist, hängt nach geltendem rabbinischem Recht davon ab, ob sie von einer jüdischen Mutter abstammt. Wenn Sie Sohn eines Juden sind, sei es ein Cohen oder ein Levy, werden Sie dessen Namen tragen, aber wenn Ihre Mutter, die Gattin jenes Herrn Cohen oder Levy nicht selbst Jüdin ist, das heißt ihrerseits geboren von einer jüdischen Mutter oder zum Judentum konvertiert, dann sind Sie nach rabbinischem Recht kein Jude. Umgekehrt können Sie einen so wenig jüdischen Namen wie Durand oder Du Guesclin tragen und als Jude angesehen /werden, wenn Sie von der jüdischen Gattin ihres nicht-jüdischen Vaters abstammen. Im jüdischen Recht richtet sich der Status des Kindes aus einer gemischt-konfessionellen Ehe nach dem Status der Mutter – wie im römischen Recht, wenn die Eltern aufgrund ihres Status keine rechtlich anerkannte Ehe (conubium) eingehen konnten. Dieses Prinzip nennt man das Prinzip der matrilinearen Abstammung.

Diese Regel wird heute nur auf die Kinder aus solchen Ehen angewandt, die sich in der Diaspora zwischen jüdischen und nicht-jüdischen Partnern nach den Gesetzen des jeweiligen Gastlandes vermählen. Da es in Israel selbst keine bürgerliche Ehe gibt, kann dort keine gemischt-konfessionelle Heirat geschlossen werden. Sie ist rechtlich nicht denkbar für die jüdische Bevölkerung in diesem Land, deren Familienrecht von den Rabbinern bestimmt wird. Für diese kann es kein eheliches Band zwischen einem jüdischen Mann und einer nicht-jüdischen Frau oder umgekehrt geben, denn nach den Gelehrten des Talmud hat eine solche Verbindung keinen rechtlichen Bestand in Form einer Ehe. Für Brautleute christlicher oder muslimischer Herkunft, die nicht die gleiche Konfession haben, ist die Situation keineswegs einfacher, und so entfaltet eine gemischt-konfessionelle Verbindung in Israel – entsprechend den Regeln des internationalen Privatrechts – nur dann Rechtswirkung, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde. Die gleichen Regeln gelten für jüdische Israelis, die keine religiöse Trauung wünschen: Solange kein ziviles Personenstandsrecht in Israel geschaffen wird, wie es die Verfechter einer Trennung von Staat und Religion – bislang ohne Erfolg – einfordern, fahren diese Paare zur Hochzeit nach Zypern.

Aus rechtshistorischer Sicht ist diese Situation paradox. Die Matrilinearität steht im Widerspruch zum biblischen Recht, das entschieden patrilinear ist; sie ist selbst im rabbinischen Familienrecht einen Ausnahme, denn – abgesehen von der Abstammung – gilt darin das Prinzip der Patrilinearität für die Regeln der Verwandtschaftsbeziehungen und der Erbfolge. Das gilt auch für das erbliche Priesteramt: Cohen ist man nicht durch seine Mutter, sondern durch seinen Vater. Der babylonische Talmud faßt diese Situation in folgender schlichter Formel zusammen: „Die Familie des Vaters wird als die Familie des Kindes angesehen, die Familie der Mutter nicht“ (TB Baba Batra 109b). Wie schon unser amerikanischer Kollege Shaye Cohen vor ungefähr 15 Jahren gezeigt hat, erscheint also die Matrilinearität als eine Innovation, die von den Weisen der Mischna in das jüdische Recht eingeführt wurde, abweichend vom biblischen Gesetz, wie es die Juden in der Zeit des zweiten Tempels praktizierten.

Tatsache ist, dass weder die Unwirksamkeit der gemischten Ehe noch die Regel der matrilinearen Abstammung vom biblischen Gesetzgeber verkündet werden. Zweifellos prangert die Tora die Verbindung mit einem Ausländer an als eine potentielle Gefahr für die Einheit des Kultes des wahren Gottes (Ex. 34, 16; Deut. 7, 1-5). Dennoch tauchen einige gemischt-konfessionelle Paare in der biblischen Erzählung auf. Josef heiratet Ossnat, Tochter des ägyptischen Priesters Potiphar, die der Pharao ihm zur Frau gibt (Gen. 41, 45); Moses nimmt Zippora, die Tochter des midianitischen Priesters Jetro zur Frau (Ex. 2, 21); später wird man ihm eine „kuschitische“ Frau zuschreiben (Num. 12,1), was bedeuten könnte, dass auch er eine „Äthiopierin“ geheiratet hat, es sei denn, dass diese Bezeichnung sich auf die Midianiterin Zippora bezieht. Die Überlieferung wird diese fremden Frauen später rückwirkend judaisieren, sei es, indem sie konvertieren oder indem ihnen eine israelitische Herkunft zugeschrieben wird. Tatsächlich wurde eine ausländische Frau in dieser weit zurückliegenden Zeit durch ihre Hochzeit mit einem Juden in die jüdische Gesellschaft integriert; das Problem ihrer Zugehörigkeit zum Judentum und der ihrer Kinder konnte so gar nicht erst aufkommen.

Anhand der Zeugnisse der Papyri, der Apostelgeschichte und Flavius Josephus läßt sich belegen, dass bei den Juden im ersten Jahrhundert unserer Zeitrechnung noch immer die patrilineare Abstammung geltendes Recht war. Ein Jahrhundert später, in der Mischna, gilt gerade die umgekehrte Regel: Das Prinzip der Patrilinearität ist zurückgetreten zugunsten der matrilinearen Abstammung, die die halacha für die Zukunft, bis in unsere Tage, bestimmt. Wie kann man diese totale Umkehrung der Rechtsregeln erklären, die die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern ordnen und die religiöse Identität des Individuums bestimmen? Hat das römische Recht eine Rolle gespielt in diesem Wandel des jüdischen Rechts in Sachen Abstammung? Dieser Hypothese schließt sich Shaye Cohen an, nachdem er eine Reihe von Erklärungen für den Übergang von biblischer Patrilinearität zur Matrilinearität der Mischna in Betracht gezogen hat.

Abgesehen von der zeitlichen Koinzidenz zwischen der Mischna, die um das Jahr 200 unserer Zeitrechnung schriftlich kodifiziert wurde, und dem römischen Recht im Zeitpunkt seiner größten Blüte speist sich diese Hypothese aus der Parallele, die man ziehen kann zwischen der römischen Regelung bezüglich des rechtlichen Status des aus einer „irregulären“ Verbindung stammenden Kindes und der diesen Fall betreffenden Konzeption der Tannaim, den Weisen der Mischna. Nach den Tannaim ist das Kind einer jüdischen Mutter und eines nicht-jüdischen Vaters ein Jude, wie seine Mutter, aber da seine Eltern keine nach jüdischem Recht anerkannte Verbindung (kidduschin) eingehen konnten, hatte solches Kind ursprünglich die wenig beneidenswerte Stellung eines mamser, eines Kindes, das aus dem Ehebruch einer verheirateten Frau oder aus einem Inzest hervorging (diese unterlegene Stellung verschwindet aber in der weiteren Entwicklung). Im römischen Recht richtet sich die Stellung des Kindes bekanntlich nach dem conubium, das heißt, danach, ob die Eltern eine zivilrechtlich gültige Ehe eingehen konnten oder nicht; dies entspricht mehr oder weniger dem rabbinischen Begriff der kidduschin. Wenn ein conubium vorliegt, erhält das Kind den Status seines Vaters, wenn nicht, dann folgt es – von Ausnahmen abgesehen – der Rechtsstellung der Mutter.

Trotz der in diesem Punkt unbestreitbaren Symmetrie der römischen und rabbinischen Regeln, führt dieser Denkansatz in eine Sackgasse. Die Idee einer „Rezeption“ des römischen Rechts durch das jüdische Recht muß hier entschieden ausgeschlossen werden. Die Frage nach der Rolle des römischen Rechts im Übergang des jüdischen Rechts von Patrilinearität zu Matrilinearität ist deshalb nicht weniger interessant. Nur muß man, anstatt die Mechanismen einer sehr unwahrscheinlichen Übernahme familienrechtlicher Regeln zu untersuchen, das Problem auf der Ebene der imperialen Gesetzgebung behandeln, die eine entscheidende Rolle für die rechtliche Situation der im römischen Reich lebenden Juden spielte. Es gibt in der Tat einen engen und zweifellos entscheidenden Zusammenhang zwischen den Bestimmungen dieser Reichsgesetzgebung bezüglich der „genitalen Manipulationen“, das heißt bezüglich der rituellen Veränderungen der Geschlechtsorgane wie etwa der Beschneidung, und den im jüdischen Familienrecht auftretenden Neuerungen. So wird uns eine Untersuchung über die Haltung, die Recht und Moral gegenüber diesen chirurgischen Eingriffen einnehmen, erlauben eine Antwort auf die folgenden drei Fragen zu geben: Wann, in welcher Form und aus welchen Gründen hat sich das Prinzip der matrilinearen Abstammung im jüdischen Recht festgegründet.

2. –„Schöne Erscheinung“ und Zeichen des Bundes

Verschiedene Völker der Antike praktizierten die Beschneidung. Im Ägypten der Pharaonen ist diese Praxis seit dem Alten Reich belegt. Ein berühmtes Relief aus Saqqarah, die Mastaba von Ankh-Ma-Hor, zeigt den Ablauf der Operation in zwei Phasen wie in einer Comiczeichnung. Eine Stele der Ersten Zwischenperiode (um 2000 vor unserer Zeitrechnung) bildet die Beschneidung einer Gruppe von 120 Knaben ab: so werden wir Zeugen eines kollektiven Initiationsritus, der den Jugendlichen an der Schwelle zur Pubertät auferlegt wird. Zu einem schwer bestimmbaren Zeitpunkt wird die Beschneidung zu einem Privileg der Priester; dies ist sie dann im griechischen und römischen Ägypten.

Bei den Juden wird die Beschneidung, die in den biblischen Texten zuerst als ein Ritual zur Vorbereitung auf die Hochzeit erscheint (Gen. 34, 14-24; Ex. 4, 24-26), während des Exils im Lauf des sechsten Jahrhunderts vor unserer Zeitrechnung, zu einem Ritus der Zugehörigkeit zum auserwählten Volk, Zeichen des Bundes (´ot berit koddesch) der zwischen dem Gott Israels und Abraham in der Gegenwart und für alle zukünftigen Generationen geschlossen wurde: alle männlichen Nachkommen müssen acht Tage nach der Geburt beschnitten werden, ebenso die Sklaven, die im Haus geboren oder mit Geld erworben sind, unabhängig von ihrer Herkunft (Gen. 17, 10-14; Lev. 12, 3). Von den alexandrinischen Übersetzern der Bibel wird diese Anforderung noch verstärkt.

Auch den Griechen ist die Beschneidung nicht unbekannt. Seit dem fünften Jahrhundert vor unserer Zeitrechnung unterscheidet Herodot die Völker, die die Beschneidung „seit den ältesten Zeiten“ (ap´ arkhês) praktizieren, nämlich die Ägypter, die Äthiopier und die Kolchen, Bewohner einer Region zwischen Kaukasus und Georgien, von den Völkern, die diesen Brauch von den Ägyptern übernommen haben; das sind die Phönizier und die „Syrer aus Palästina“, die Flavius Josephus im Anschluß an Hekataios von Abdera zu Recht als die Juden identifiziert. Der „Vater der Geschichte“ ist über einen Brauch unterrichtet, den die Juden mit einigen anderen Völkern nach dem Vorbild der Ägypter pflegen, und den er ablehnt: Da er Hygiene und rituelle Reinheit verwechselte, konnte er zwar verstehen, dass es den Ägyptern lieber war, „sauber zu sein als eine schöne Erscheinung zu haben“, aber er zieht ihnen die Phönizier vor, die mit dem Kontakt zu den Griechen das ägyptische Vorbild aufgaben und an ihren Nachkommen die Beschneidung nicht mehr praktizierten. Durch die Berührung mit der griechischen Kultur – für Herodot per Definition die überlegene Kultur – gibt man den barbarischen Brauch auf.

Nach dieser Logik hätten, aufgrund der Verbreitung der griechischen Kultur im gesamten Nahen Osten infolge der Eroberungen Alexanders des Großen, auch andere Völker, beginnend mit den Juden selbst, dem Beispiel der dem Herodot sympathischen Phönizier folgen müssen. Erst mit der makkabäischen Krise jedoch, im zweiten Jahrhundert vor unserer Zeitrechnung, geben unsere „Syrer aus Palästina“ die Beschneidung auf und verbergen, den griechischen Sitten entsprechend, den jüdischen Aspekt ihrer Nacktheit mithilfe von falschen Vorhäuten (epispasmos), bevor diese Praxis verboten wird, zusammen mit anderen Regeln der jüdischen Religion, die in den Augen der „hellenistischen Erneuerer“ veraltet sind. Die Vorbehalte gegenüber der Beschneidung, die bei Herodot letztlich noch recht zurückhaltend geäußert werden, entwickeln sich auf heidnischer Seite unter der Feder eines Strabon zu erstaunlichen Wahnvorstellungen, in denen die Beschneidung mit der Kastration und mit der Klitoritomie der Frauen in Verbindung gebracht werden. Letzteres gilt ihm als typisch jüdische Praxis, was ganz klar den Tatsachen widerspricht. Die römischen Schriftsteller weiten die Kritik an der Beschneidung unter den Juden aus; bei Tacitus führt diese Kritik in dem traurig berühmten Judenexkursus zu regelrechten antijüdischen Ausfällen.

3. – Beschneidung und Taufe – Christen und ägyptische Priester

Die Abneigung der griechischen und römischen Heiden gegenüber der Beschneidung war ein Problem für die frühe Kirche. Die ersten Christen sind bekanntlich Juden, die in der Person des Jesus von Nazaret jenen Messias gesehen haben, den die Propheten Israels angekündigt haben; sie gehorchen den religiösen Gesetzen des Judentum – dazu gehört auch der Ritus des Bundes. Aber mit der Öffnung des Christentums zur heidnischen Welt stellte sich die Frage nach der Rolle der jüdischen Riten beim Eintritt in die christliche Religion: kann man Christ werden, ohne zuvor Jude zu werden? Die Antwort ist bekannt, durch Paulus von Tarsus klar formuliert.

Die Beschneidung ist nichts (ouden estin), die Vorhaut ist nichts; wichtig ist nur, so präzisiert es Paulus in der Ersten Epistel an die Korinther, die Gebote Gottes gehorsam zu befolgen. Die neuen Christen heidnischer Herkunft müssen sich nicht dem Ritus des Alten Bundes unterziehen, verkündet Paulus den Galatern; als Beispiel dient ihm sein enger Mitarbeiter Titus, ein angesehener Grieche aus Antiochia, der zum Christentum konvertiert ist ohne die Beschneidung über sich ergehen lassen zu müssen (Gal.2, 1-10). In der Epistel an die Römer, eine mehrheitlich heidnisch-christliche Gemeinde, betont (Rom. 2, 25-29) Paulus die Bedeutung der Beschneidung des Herzens (peritomê kardias), eine biblische Metapher, die in diesem Moment der christlichen Mission unter den Heiden dient. Die wahre Beschneidung ist die, die nicht von Menschenhand vollzogen wird (Col. 2, 8-12). Eine grausame Paronamasie verwandelt die fleischliche Beschneidung, peritomê, in eine Verletzung, katatomê, und dies ermöglicht Paulus folgenden Schluß (Phil. 3, 2-3]: „wir Christen, wir sind die wahre Beschneidung“ (hemeis gar esmen hê peritomê).

Dieser Rhethorik entspricht eine innerhalb der Kirche getroffene normative Entscheidung. In Antiochia, einem wichtigen christlichen Zentrum, gibt es Christen jüdischer Herkunft, die jenen Anhänger des Christentums, die heidnischer Herkunft sind, erklären, ohne Beschneidung und Unterwerfung unter das mosaische Gesetz könne das Heil nicht erreicht werden: Dies wird herkömmlich als der „Zwischenfall von Antiochia“ bezeichnet. Die Versammlung von Jerusalem, wahrscheinlich im Jahre 49 unserer Zeitrechnung einberufen, entscheidet diesen Streit in einem Stil, der an die Dekrete der griechischen Stadtstaaten erinnert (Apostelgeschichte 15, 23-29). Sie entscheidet, den „Brüdern heidnischer Herkunft“ (ex ethnôn) nicht mehr als das nötigste aufzuerlegen, nämlich den Verzicht auf heidnisches Opferfleisch, dessen Reste auf dem Markt billig verkauft wurden, auf Blut, auf erstickte Tiere und auf porneia, ein Wort, das gewöhnlich mit „Unmoral“ oder „Unzucht“ übersetzt wird, das sich aber hier auf eheliche Verbindungen zwischen engen kollateralen Verwandten bezieht, die von den Griechen sehr weitgehend praktiziert, vom Gesetz der Bibel aber verboten wurden. Die Beschneidung wird nicht erwähnt: Sie ist nicht unerläßlich für den Übertritt eines Heiden zum Christentum.

Die jüdische Beschneidung kann den Christen jedoch nützlich sein. Das schreibt Hieronymus in seinem Kommentar zur Epistel an die Galater: Die Römer, für die die Christen eine jüdische Sekte waren, die sie aber seit Nero wie eine verbotene und kriminelle Gruppierung verfolgten, würden einen beschnittenen Christen in Frieden lassen, weil sie in ihm nur einen Juden sähen. Die Situation, von der hier die Rede ist, betrifft die Zeit vom Brand Roms im Jahr 64, für den Nero die Christen verantwortlich machte bis zum Beginn der Herrschaft Hadrians, in deren Verlauf die Beschneidung – gegen 120 unserer Zeitrechnung, wie wir noch sehen werden – zu einer nach römischem Recht unzulässigen Praxis werden sollte.

In der Zwischenzeit mißfällt die Beschneidung den Römern weiterhin. Doch, während in Rom, Persius und Petronius, Martial und Juvenal die „gehäuteten“ (recutitus) Juden „mit der nackten Eichel“ (verpus) verspotten, als Anhänger einer Sitte, die sie ebenso lächerlich finden wie den Verzicht auf Schweinefleisch und die Ruhe des Sabbat, wird die Beschneidung von der autochthonen Priesterschaft in der römischen Provinz in Ägypten ganz offiziell praktiziert, ganz ohne solch sarkastische Kommentare zu provozieren. Philon von Alexandria, normalerweise nicht gerade zurückhaltend gegenüber den Ägyptern, zögert nicht, sie zu loben, um seine Befürwortung der Beschneidung zu Beginn seiner Schrift De specialibus legibus zu untermauern. Philon spricht im Präsens. Zu seiner Zeit, unter den julisch-claudischen Kaisern, müssen sich die ägyptischen Jugendlichen aus dem Priesterstamm einem Initiationsritus unterziehen, um die Voraussetzung zur Ausübung ihrer Funktionen zu erfüllen, wie schon zur Zeit der Sechsten Dynastie.

Im zweiten Jahrhundert unserer Zeitrechnung wird dieser Ritus einem aufwändigen Verfahren unter römischer Autorität unterworfen. Durch einige papyrologische Dokumente ist jetzt bekannt, welche Schritte die Kandidaten in den verschiedenen Abschnitten des Verfahrens unternehmen mußten. Ohne hier ins Detail zu gehen, muß man die extreme Schwerfälligkeit der Prozeduren hervorheben, die nötig waren, um die Erlaubnis zur Beschneidung zu erhalten, die in Gestalt eines Urteils des „hohen Priesters (archihiereus) von Alexandrien und Ägypten“ erging, also vom kaiserlichen Prokurator erteilt wurde, der mit der Aufsicht über die religiösen Kultgemeinschaften betraut war, wie man es im Auszug der Minuten eines solchen Verfahrens vor dem hohen Priester Ulpius Serenianus im Januar 171 unserer Zeitrechnung sehen kann.

Warum so viele Vorsichtsmaßnahmen und administrative Schikanen wegen eines lokalen Brauchs, der aus der Zeit des Alten Reiches stammte? Die Aufmerksamkeit der kaiserlichen Autorität gegenüber den Rechten und Pflichten der ägyptischen Priester allein rechtfertigt keinesfalls die Einführung eines so komplexen Verfahrens, das mit einer gerichtlichen Entscheidung endet, die der Kompetenz des kaiserlichen Prokurators vorbehalten ist; auch die Tatsache, dass dieses Verfahren erst gegen Mitte des 2. Jahrhunderts unserer Zeitrechnung erwähnt wird, ist bedeutsam. Wir haben es mit der Ausnahme von einer reichsweiten gesetzlichen Bestimmung zu tun.

4. – Das Hadrianische: Verbot und Ausnahmen.

In der Zeit der Republik gehörten die chirurgischen Veränderungen an den Geschlechts-organen sicher nicht zu den vordringlichsten Sorgen des römischen Gesetzgebers. Aber im Kaiserreich zeigt sich angesichts der weit verbreiteten Praxis bei den Orientalen und deren Ablehnung durch die Römer eine Reaktion. Sie betrifft zuerst die Kastration. Sueton informiert uns, dass am Ende des ersten Jahrhunderts nach Christi durch Domitian (81-96 n.Chr.) eine erste Maßnahme getroffen wurde: „er hat es verboten, die Männer zu kastrieren“ (castrari mares uetuit); der Kontext weist auf ein kaiserliches Gesetz, dass den Missbrauch im Bereich des Sklavenhandels verringern will. Ein Senatsbeschluss unter Nerva, im Jahr 97 unserer Zeitrechnung beschlossen, hat das Gesetz des Domitian bestätigt und drohte die Konfiszierung der Hälfte des Vermögens einer Person an, die einen Sklaven der Kastration ausliefert. Ebenfalls durch einen Senatsbeschluß, der wohl unter Trajan gefaßt wurde, erhöhte man die Strafe für Kastration auf Deportation und gleichzeitig komplette Konfiszierung des Vermögens. Dies stützte sich auf die lex Cornelia de sicariis et ueneficiis, ein altes Gesetz von Sulla (81 vor unserer Zeitrechnung), das Mord und Vergiftung unter Strafe stellte und bis in die Zeit von Justinian in Kraft blieb.

Unter der Herrschaft Hadrians festigte sich diese Gesetzgebung und ihr Anwendungs-bereich erweiterte sich. Dies bezeugt ein Reskript dieses Kaisers, dass dank Ulpian in den Digesten erhalten ist. Hadrian bezieht sich zuerst auf die vorherigen Bestimmungen (constitutum est...). Dann folgen die durch Hadrian selbst eingeführten Neuerungen (plane, etc.). Ein anderes Reskript des gleichen Kaisers, über das Paulus in einer Abhandlung De officio proconsulis berichtet, präzisieret, dass alle diese Bestimmungen ebenso angewandt werden, wenn die Entmännlichung durch die wiederholte Komprimierung der Hoden erreicht wird (thlibias facere).

Uns interessiert besonders der letzte Satz des ersten Reskripts. Er verweist auf ein Edikt des Hadrian (edictum meum), welches die Todesstrafe einführt für den Chirurgen, der „beschneidet“ (medico...qui exciderit) und für die Person die sich spontan zu diesem Eingriff bereiterklärt (qui se sponte excidendum praebuit). Zweifellos ist das Verb excidere (ausschneiden, abschneiden) geeignet, die Kastration zu beschreiben. Aber die Ausdrücke qui exciderit und qui se sponte excidendum praebuit hätten an dieser Stelle kaum einen Sinn, wenn sie nur eine Dublette darstellten zu castrare und se sponte castrandum praebere, das heißt zu dem schon im Reskript behandelten Fall. Das lateinische Verb excidere (wörtlich: „ausschneiden“) kann für verschiedene Körperpartien angewandt werden. Das Beispiel, das einem dazu einfällt ist das der Frau, die während ihrer Schwangerschaft gestorben war und die, nach einer antiken lex regia, nicht vor der Entfernung des Fötus (durch einen Schnitt) beerdigt werden durfte: antequam partus ei excidatur. Wie es A.M. Rabello richtig bemerkte, höchstwahrscheinlich hat, in dem von Ulpian überlieferten Text, das Verb excidere nicht testiculos (Hoden), sondern praeputium (Vorhaut) implizit als Objekt. Wenn man heute bei Beschneidung zuerst an die Entfernung der Klitoris denkt, weil sie uns schockiert, dachte der römische Gesetzgeber, geschockt durch die Beschneidung überhaupt, zuerst an die Entfernung der Vorhaut (praeputium). Da für ihn die Beschneidung nur eine Form der Kastration war, hat er die mit dem Verbot der Kastration verbundenen Strafmaßnahmen auf die erstere ausgeweitet. Das Recht schrieb so die Verwechslung fest, die bezüglich der „genitalen Manipulationen“ in den Köpfen herrschte und die sich bei den griechischen und römischen Autoren widerspiegelt.

Für Juden und Ägypter war dieses Edikt Hadrians eine Katastrophe. Es erklärte einen Ritus für unzulässig, der für sie von lebenswichtiger Bedeutung war: Zeichen des Bundes für die einen, Voraussetzung für die Ausübung des Priesteramtes für die anderen. Es dauerte nicht lange, bis sich die ersten Proteste regten und so wurde eine doppelte Ausnahme in die betreffenden Gesetze eingeführt. Die Ägypter, die Hadrian am Herzen lagen, haben ihr Ziel schnell erreicht. Die Juden mußten bis zur Herrschaft von Antoninus Pius warten, um in den Genuß eines solchen Privilegs zu kommen.

Man kann eine Chronologie dieser Gesetzgebung aufstellen – das Verbot der Beschneidung und die folgenden Ausnahmen. Die Untersuchung der papyrologischen Dokumente – und das ist eine wichtige Neuigkeit – läßt den Schluß zu, dass das Amt des hohen Priesters von Alexandrien und Ägypten, eines römischen Prokurators, der die zentrale Rolle spielt im Zusammenhang mit jenem Verfahren, das eingeführt wurde, um den Ägyptern das Privileg der Beschneidung einzuräumen, von Hadrian im Jahre 120 unserer Zeitrechnung zwischen Juni und August eingeführt wurde, gegen Ende des vierten ägyptischen Jahres seiner Herrschaft. Dieses Datum steht im Edikt des Präfekten von Ägypten T. Haterius Nepos, dessen Fragmente durch zwei Papyri erhalten sind, einer davon in der Sammlung Fouad, der andere in der Yale-Sammlung. Weil die Einführung dieses Amtes untrennbar verbunden ist mit dem Privileg, das den ägyptischen Priestern gewährt wurde, erklären die ägyptischen Papyri die Digesten: Da das Privileg auf den Sommer des Jahres 120 nach Christi datiert werden muß, muß das Hadrianische Edikt (edictum meum), zu dem das Privileg eine Ausnahme einführt, auf den Anfang desselben Jahres 120 oder auf das Ende des Jahres 119 unserer Zeitrechnung datiert werden. Das Reskript, dass sich auf die Verfahren bei der Kastration bezieht und in dem sich ein Bezug zu diesem Edikt findet, könnte Ende 120 an den Statthalter einer östlichen Provinz (dem Legat von Syrien?) adressiert worden sein. Zehn Jahre später wird das Reskript an den Prokonsul von Asien, Ninnius Hasta, die gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung der „genitalen Manipulationen“ im Reich vervollständigen. Von nun an sind sie unzulässig, außer im Fall einer gesetzlichen Ausnahme.

Damit ist die lange Debatte über das Problem von Ursache und Wirkung im Fall des Verbots der Beschneidung und des Bar-Kochba-Aufstands, der die Juden von 132 bis 135 gegen das römische Reich in Stellung brachte, beendet. Im Lichte unserer Untersuchung ist ausgeschlossen, dass das Verbot der Beschneidung eine Unterdrückungsmaßnahme des Hadrian gegen Bar-Kochba und seine Anhänger darstellte. Wir haben gerade gesehen, dass das Verbot nicht nur gut zwölf Jahre vor der Revolte erging, sondern auch gar nicht speziell auf die Juden zuge-schnitten war, da es sich um eine allgemeine Maßnahme für das gesamte Reich handelte. Umgekehrt kann das Hadrianische Edikt – ohne der einzige oder auch nur der wichtigste Grund für den jüdischen Aufstand gewesen zu sein, wie es die Historia Augusta darstellt, von dem der Titel „Mutilare genitalia“ übernommen wurde – sehr wohl ein erster Impuls für einen Mechanismus gewesen sein, der sich später in Gang setzte, als sich der Kaiser auf seiner Orientreise 128-130 entschloß, Jerusalem in Aelia Capitolina umzuwandeln.

Zu Beginn des dritten Jahrhunderts klärt uns der Jurist Marcianus in seinem Kommentar zur lex Cornelia über das wahre Ziel dieser Gesetzgebung auf: Sie sollte die Kastration von Sklaven zu erotischen oder wirtschaftlichen Zwecken unterbinden, libidinis uel promercii causa (D. 48, 8, 3). In der Prinzipatszeit hatte der Handel mit Eunuchen, die für Dienste und das Vergnügen reicher Leute bestimmt waren, solche Ausmaße angenommen, dass eine entschiedene Intervention des Gesetzgebers erforderlich wurde. Was die libido angeht, denke man an jene römischen Damen, von denen Juvenal spricht: Für das Vergnügen seiner Mätresse wird ein junger Mann zum Eunuchen gemacht (Satire 6, 358-373). Wie andere antike Autoren weiß Juvenal im Einklang mit der Wissenschaft der Medizin, dass die Kastration, die nach der Pubertät erfolgt, die männlichen Fähigkeiten nicht beeinträchtigt; er verurteilt die Schamlosen, die für garantiert sterile Liebhaber unter den Sklaven ihrer eigenen familia sorgen, während die von den Sklavenhändlern angebotenen zu jung operierten und deshalb völlig impotenten Männer für sie nicht von Interesse sind.

Um diesem Zustand ein für alle Mal ein Ende zu setzen entschied Hadrian also, im Namen der humanitas, der seine Gesetzgebung entsprang, die Manipulation der Genitalorgane, egal in welcher Form, zu verbieten. Die herrschende Verwechslung, die Beschneidung und Kastration gleichsetzte, hat es erleichtert, dass man diesen Unterschied nicht entwirrte. Auf lange Sicht hat die Entschlossenheit Hadrians es weder geschafft, die Praxis der Kastration auszumerzen noch es verhindern können, dass der Missionseifer der Juden weiter am Rand der Rechtsordnung verblieb. Aber kurzfristig hat sein „Humanismus“ eine Wirkung gehabt, die einschneidende Konsequenzen für die Beziehungen zwischen Juden und Christen und für das jüdische Familienrecht mit sich brachten.

5. – Mischehen und jüdische Demographie

Indem es die Beschneidung für unzulässig erklärte hat das römische Recht machtvoll dazu beigetragen, den Prozess der Loslösung der Anhänger des Jesus von Nazareth aus ihrem ursprünglich jüdischen Milieu, der schon in der Mitte des ersten Jahrhunderts begonnen hatte, zum Abschluß zu bringen. Gleichzeitig hat die kaiserliche Gesetzgebung zur Manipulation der Genitalorgane eine herausragende Rolle in der Definition des Personenstands der Juden gespielt. Nur der zweite Aspekt interessiert uns hier.

Wenn man über den Ursprung der matrilinearen Abstammung bei den Juden spricht, führt man gewöhnlich den traurigen Fall der Frauen an, die während der Kriege gegen die Römer vergewaltigt wurden. Die mütterliche Abstammung hätte sichergestellt, dass die daraus hervorgehenden Kinder zum Judentum gehörten. Aber das demographische Problem, dem sich die Führer des jüdischen Volkes gegenübersahen, übertraf diese Dramen bei weitem. Die militärischen Niederlagen, die der Anlaß für diese Vergewaltigungen waren, verursachten auch, wenn nicht zuerst, einen Mangel an Männern, der von Katastrophe zu Katastrophe schlimmer wurde. Zum Drama der vergewaltigten Frauen, ein Unglück, das doch nur sporadisch war, kam das nahezu permanente Drama der jungen Mädchen und Witwen die ohne Ehemann blieben, weil die jüdischen Männer im Krieg gefallen oder in die Gefangenschaft deportiert worden waren.

Um dieser gefährlichen Situation zu begegnen, hätte eine erste Lösung darin bestehen können, die Polygynie zu propagieren, denn diese war theoretisch durch das biblische Gesetz erlaubt und wurde in den römischen Provinzen tatsächlich praktiziert. Aber die Juden im römischen Reich der Antoninenzeit lehnten die Polygynie ab. Sie hatte keine große Chance, zu einer effizienten Waffe gegen das Schrumpfen der Bevölkerung zu werden.

Eine andere, realistischere Lösung bestand darin, das männliche Element, das der jüdischen Gemeinschaft fehlte, von außerhalb zu holen. Hier taucht das Problem der Mischehen auf, das in den Diskussionen der Rabbiner mit dem Problem der Abstammung – Ausgangspunkt dieses Beitrags – untrennbar verbunden ist. Wie wir schon gesehen haben, ließ das biblische Gesetz zu, dass eine heidnische Frau in die jüdische Gemeinschaft integriert wurde, wenn sie einen Juden geheiratet hatte. Für die Männer ermöglichte der Übertritt zum Judentum, der seit dem 2. Jahrhundert vor unserer Zeitrechnung wie eine Art „Einbürgerung“ funktionierte, die Hochzeit eines jüdischen Mädchens mit einem Nichtjuden, der zum Judentum konvertiert war. Zweifellos konnten die konvertierten Heiden die Verluste an Menschen durch die Kriege besser ausgleichen als die römischen Vergewaltiger. Aber im Jahr 120 unserer Zeitrechnung hat das Edikt von Hadrian eine theoretisch unüberwindliche Barriere für die den Bekehrungseifer der Juden aufgestellt. Antonius Pius hat in dieser Hinsicht nichts verändert, weil er die Beschneidung nur für jüdische Jungen zuließ. Was tun? Dem Beispiel der Christen folgen und die Beschneidung als Voraussetzung für den Übertritt zum Judentum aufgeben? Diese Idee wurde vielleicht angedacht, wie es die von Flavius Josephus (Ant. 20,2,4; 34-48) überlieferte Episode des Übertritts der königlichen Familie von Adiabene nahe legt, aber sie war nicht vorherrschend.

Ohne den Übertritt des Ehegatten zum Judentum waren die gemischten Ehen nun vom Standpunkt des jüdischen Rechts aus unzulässig. Die Stellung der Kinder, die aus ihnen hervorgingen, war vergleichbar der Stellung der Kinder der vergewaltigten Frauen. Wie konnte man den einen verweigern, was man den anderen zusprach? In der Praxis war die Matrilinearität die einzige Lösung, die sich in diesem Dilemma anbot.

6. – Das kaiserliche Privileg

Aber – im römischen Reich ist niemand matrilinear, nur weil er es so beschlossen hat. Der Personenstand der Einwohner des Reiches richtet sich nach Regeln, die von Rom bestimmt werden. Im Einklang mit ihrem Konzept der Ehe (conubium) stellen die Römer ein Prinzip auf, das nach ihrer Meinung  Römern und anderen Völkern gemeinsam ist (ius gentium) und nach dem das Kind aus einer gemischten Ehe (ohne conubium) automatisch dem Status seiner Mutter folgt: iure gentium matris condicioni accedit. In Wirklichkeit betrifft diese Regel nur die Verbindungen zwischen Römern und Peregrinen (Gai. Inst. 1, 78). Für die Mischehen unter Peregrinen muß der Text des Gaius mit Blick auf ein Fragment von Ulpian erneut gewürdigt werden, das die byzantinischen Kompilatoren, die offenbar seine historische Tragweite erkannten, an den Anfang des 50. Buchs der Digesten gestellt haben.

Ulpian zitiert Fälle, in denen einigen Bevölkerungsgruppen in Italien und in den römischen Provinzen das Recht, die Stellung der Kinder nach der mütterlichen Abstammung zu bestimmen, als ein Privileg zuerkannt wurde. Also folgen, im Fall einer gemischten Ehe, die Einwohner der Munizipalstädte der Stellung ihres Vaters, es sei denn, sie haben die Erlaubnis, nach der Abstammung der Mutter zu gehen (nisi forte privilegio aliquo materna origo censeatur). Einige der griechischen Städte, wie Troja (Ilium) oder Delphi, genießen ebenfalls dieser Bevorzugung, während Pompeius angeblich das gleiche Privileg den Einwohnern der Provinz Pontus erteilt hat.

Unabhängig davon, ob es sich um Einwohner eines Municipiums, Mitglieder einer Peregrinengemeinschaft oder um eine ganze Nation handelt, wie die Einwohner von Pontus bei Pompeius, kann die Matrilinearität als Ausnahme von der väterlichen Abstammung nur aufgrund eines kaiserlichen Privilegs gelten. Die papyrologischen Dokumente bestätigen diesen Schluß. In Antinoupolis, der griechischen Stadt, die Hadrian 130 in Ägypten in Gedenken an seinen im Nil ertrunkenen Favoriten Antinous gegründet hat, ergänzt die Matrilinearität das Recht, eine rechtswirksame Ehe (epigamia, conubium) mit den „Ägyptern“ zu schließen, das heißt in der Praxis mit den Griechen der Chora, dem Land außerhalb der Stadt. Der Status des antinoitischen Bürgers überträgt sich gleichermaßen über den Vater wie über die Mutter. Hier sehen wir eine legale Matrilinearität, die durch das römische Provinzialrecht zugunsten einer Gruppe peregrinischer Bürger geschaffen wird. Sie gehört zu den Privilegien, die Hadrian den Antinoiten erteilte.

Wenn die Juden die Matrilinearität im römischen Reich praktizieren konnten, müssen sie dazu die Erlaubnis durch die römische Herrschaft gehabt haben. Wie die Bürger von Delphi, Troja und Antinoupolis oder die Einwohner der Provinz von Pontus, tun sie dies kraft eines kaiserlichen Privilegs. Dieses Privileg erscheint als Gegenstück zu der Erlaubnis, die Beschneidung an jüdischen Jungen vorzunehmen, die die Juden um 150 unserer Zeitrechnung durch das Reskript des Antoninus Pius erhielten, von dem Modestinus berichtet. Der Tenor des Reskripts sagt es ganz deutlich: Es ist den Juden erlaubt, ihre Söhne und nur ihre Söhne zu beschneiden (tantum filios suos). Im Lauf der Verhandlungen zwischen römischer Macht und den Tannaïm, die sich in den rabbinischen Quellen widerspiegeln, erbaten wahrscheinlich die Juden die Erlaubnis, die Beschneidung entsprechend ihrer Tradition zu praktizieren, das heißt, an ihren männlichen Kindern, ihren Sklaven und den Kandidaten für einen Übertritt zum Judentum. Nur der erste Teil dieser Anfrage hat die Zustimmung der kaiserlichen Kanzlei gefunden, die nicht-jüdischen Sklaven und die Konvertiten wurden ausgeschlossen. Das liest man auch noch gegen Ende des 3. Jahrhunderts in den Sentenzen, die dem Juristen Paulus zugeschrieben werden.

Dieser Schluss lässt sich anhand der Chronologie perfekt verifizieren. Im ersten Jahrhundert unserer Zeitrechnung ist die biblische Regel der Patrilinearität noch in Kraft. Es genügt, hierzu Timotheus zu zitieren, Sohn einer Jüdin und eines Heiden und beschnitten durch den Apostel Paulus: angesichts der Haltung des Paulus gegenüber der Beschneidung ist es kaum denkbar, dass der „Apostel der Heiden“ es sich zur Pflicht gemacht hätte, durch die Beschneidung die mitzwa an einem Juden zu vollziehen, der nicht schon bei seiner Geburt beschnitten worden war; es scheint vielmehr im Gegenteil, dass Paulus einen Mann zum Judentum konvertieren wollte, der – obwohl von einer jüdischen Mutter geboren – nach den Regeln der geltenden halacha dem Judentum nicht gehörte, weil sein Vater ein griechischer Heide war. Die Schilderung der gemischten Ehen in der Familie des Herodes bei Flavius Josephus weist in die gleiche Richtung: Ein Grieche oder ein arabischer Prinz, der eine Prinzessin aus der Familie des Herodes heiraten will, muß beschnitten werden und seinen Übertritt zum Judentum erklären, da die Zugehörigkeit seiner Gattin zum Judentum nicht ausreicht, um die Zugehörigkeit der Kinder zu garantieren. Josephus kennt die mütterliche Abstammung nicht.

7. – Die Niederlage des jüdischen Vaters

Weder die Mischna noch Modestinus erwähnen das kaiserliche Privileg bezüglich der Matrilinearität. In den jüdischen Quelle, wird die Regel, nach der das Kind eines Juden und einer nicht-jüdischen Frau dem Status der Mutter folgt, in eine Übersicht eingeordnet, die die rechtliche Stellung der aus ungleichen Verbindungen hervorgegangenen Kindern aufzeigt. Es ist die letzte Hypothese, die der Traktat Kidduschin 3.12 erwähnt, der den grundlegenden Text in dieser Materie darstellt: w’kol mi sche’en la lo alaw we’lo al acherim kidduschin – hawalad kmota. W’ejse? se wlad schifcha w'nochrit (In jedem Falle, wo ihre Antrauung mit diesem nichtig ist und auch mit einem anderen nichtig sein würde, gleicht das Kind ihr; dies ist der Fall beim Kinde einer Sklavin oder einer Nichtjüdin). Die Datierung dieses Textes ist schwierig, weil keine Namen zitiert werden. Man hat angenommen, dass er Teil einer kleinen „Abhandlung über die verbotenen Partnerschaften und über die Abstammung“ sein könnte, die vor der Zerstörung des Tempels im Jahre 70 unserer Zeitrechnung verfaßt wurde. Aber diese Hypothese ist alles andere als abgesichert. Im Gegenteil, das talmudische Prinzip, nach dem jede anonyme Mischna die Meinung des Rabbi Meir darstellt, dessen Aktivität in die Zeit unmittelbar nach dem Bar-Kochbar-Aufstand fällt, führt uns in die Mitte des zweiten Jahrhunderts unserer Zeitrechnung, ganz im Einklang mit den Daten der römischen Quellen.

In jedem Fall führt uns der Talmud durch den Kommentar zu diesem Text, der vom R. Johanan im Namen des R. Simeon ben Yohai angeführt wird, zurück in diese Epoche. R. Schimon bar Jochai, Tanna der vierten Generation, den man lange für den Autor des Sohar hielt, war einer der fünf Schüler des R. Akiva, der den Bar-Kochba-Aufstand überlebt hatte, um „die Tora in dieser Zeit zu neuem Leben zu erwecken“ (TB Jewamot 62 b). Nach der üblichen Methode der jüdischen Weisen, befleißigt er sich in seinem Kommentar, die Mischna auf der Tora zu gründen. Der ausgewählte Text ist Deuteronomium 7, 3-4, wo die der gemischten Ehe innewohnende Gefahr der Götzenverehrung aufgezeigt wird. R. Schimon bezieht sich auf die Anord-nung: „ Du sollst dich nicht durch Hochzeit mit ihnen verbinden (d.h. mit den sieben verbotenen Nationen), deine Tochter wirst du seinem Sohn nicht geben, und seine Tochter wirst du nicht für deinen Sohn nehmen“ – w’lo titchaten bam, bitcha lo titen libno ubito lo tikach libnecha (Deut. 7,3) – und führt die Begründung des biblischen Gesetzgebers an: „denn er würde deinen Sohn davon abbringen, mir zu folgen, um anderen Göttern zu dienen“ ki jassir et bincha me’acharaj w’awdu elohim acherim (Deut. 7,4).
Warum heißt es aber „er würde (deinen Sohn) abbringen“, jassir, in der dritten Person Singular (der Wortstamm ist sur, „abbringen“, „entfernen“)? Man würde eher erwarten, hier „sie“, die Tochter des Heiden, oder „sie“ im Plural, die heidnische Familie, oder „es“, eine solche Ehe, zu lesen. In dieser Weise versuchen die modernen Übersetzungen diese Schwierigkeit des Textes zu überwinden. Für R. Simeon ist diese verwirrende Syntax die Basis für eine Überlegung, die ihm erlaubt, die Matrilinearität an die Tora anzubinden.

Ganz offensichtlich kann im Fall einer Mischehe die Gefahr des Götzendienstes von jedem der beiden Partner kommen, das Geschlecht spielt dabei keine Rolle. Wenn das Deuteronomium den Singular Maskulin des Verbes sur in hifil benutzt, dann ist – nach der Auslegung des R. Simeon – die einzig gefährliche Person für den jüdischen Vater sein nicht-jüdischer Schwiegersohn: er ist es, der „seinen Sohn“, das heißt die Nachkommenschaft seiner jüdischen Tochter vom wahren Gott abbringen könnte. Für die Nachkommenschaft des jüdischen Sohns, der mit einer nicht-jüdischen Frau verheiratet ist, besteht eine solche Gefahr aber nicht. Warum? Weil seine Kinder, die von einer nicht-jüdischen Mutter abstammen, so wie so keine Juden sind! Nach dieser Auslegung verkündet das Deuteronomium das Prinzip der Matrilinearität, was dem R. Simeon erlaubt, dem jüdischen Vater seine Niederlage kundzugeben: „ Dein Sohn, der von einer Israelitin geboren wurde, wird „dein Sohn“ genannt, aber dein Sohn, der von einer Götzendienerin geboren wurde, wird nicht „dein Sohn“ genannt: es ist ihr Sohn“: bincha haba mi’israelit karuj bincha, w’ejn bincha haba min ha owedet kochawim (oder: hanochrit), karuj bincha ela bna. Grausame Formel – „dein Sohn ist nicht dein Sohn, wenn seine Mutter nicht Jüdin ist“, durch die in der Mitte des 2. Jahrhunderts unserer Zeitrechnung die Beziehung vom Vater zum Sohn der Zugehörigkeit der Mutter zum Judentum untergeordnet wurde. Nebenbei bemerkt: diese Auslegung wäre nach dem griechischen Bibeltext nicht möglich gewesen, denn das darin enthaltene Futur apostesei, männlich und weiblich zugleich, kann sich gleichermaßen auf den heidnischen Schwiegersohn wie auf die heidnische Schwiegertochter beziehen.

Indem sie die mütterliche Abstammung an die Stelle der väterlichen Abstammung setzten, handelten die Tannaim nicht nur als „Philosophen“ (zu diesem Ergebnis kommt Shaye Cohen); ganz im Gegenteil stellten sie sich damit der realen Situation gegenüber, um eine demographische Katastrophe zu verhindern. Die römische Herrschaft hat dieser Bitte stattgegeben, indem sie zuließ, dass die Zugehörigkeit zum Judentum, gleichzeitig Volk und Religion, sich nach der Mutter richtet.
Diese Entscheidung gefiel nicht jedermann. Die Karaiten sollten sie ablehnen, zusammen mit der gesamten Lehre des Talmud. Die Spuren einer Gegenmeinung zum Mischnaischen Prinzip der Matrilinearität durchziehen die rabbinische Literatur. Unter der konstantinischen Dynastie lehrte in Tyrus ein gewisser R. Ja’akov aus Kfar Niboraya, dass das Kind eines jüdischen Vaters ganz Jude sei, auch wenn seine Mutter es nicht war; zur Unterstützung seiner These zog er den Vers aus Numeri 1,18 heran: „sie wurden nach ihren Familien (in die Geburtsverzeichnisse) eingetragen, nach dem Haus ihrer Väter“. Nach einer deutlichen Verwarnung durch den R. Hagai zog er sich zurück. Die Mischnische Lösung hat sich durchgesetzt.

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Die rabbinische Definition der Zugehörigkeit zum Judentum, geformt nach den juristischen und demographischen Umständen einer fernen Zeit, ist unverändert geblieben. Diese erstaunliche Beständigkeit, die die Demographen beunruhigt, kann sehr verschiedene Reaktionen hervorrufen: Für manche ist sie ein Übermaß des Prinzips der Gleichheit der Geschlechter, für andere – eine Huldigung der jüdischen Frau zu Ehren. Aus rechtshistorischer Perspektive sehen wir hier eine Regel des römischen Provinzialrechts, das nicht in einem bestimmten Gebiet, wie bei den Einwohnern der Provinz des Pontus, oder einer Stadt, wie bei den Antinoiten, angewandt wird, sondern auf eine Gruppe von Menschen, das jüdische Volk, ethnos tôn Ioudaiôn, natio und religio zugleich, und zwar auf alle seine Mitglieder, die über den weiten Raum des römischen Reiches verstreut sind. Soviel kann also das Studium des römischen Rechts und der griechischen Papyri aus Ägypten beitragen zum Verständnis einer so heiklen Frage wie die Frage nach der juristischen Substanz der jüdischen Identität.